OBwoln in denen Pflichten der Burgere hiesiger des Heil. Röm. Reichs Stadt Nürnberg ausdrücklich enthalten und versehen ist, daß alle diejenige, so eigene Häuser oder Zinß-Wohnungen allhier haben7 ohne Eines HochEdlen und Hochweisen Raths, als der vorgesetzten Obrigkeit, Vorwissen und hierzu erlangten Consens, keine fremde manns- oder Weibs-Personen zu sich nehmen, noch Ihnen solche Häuser oder Wohnungen Bestandsweiß verlassen, sondern dergleichn Personen vorhero, ehe sie sich noch in einiges Geding begeben, solch ihr Vorheben Einem Hoch Edlen Rath gebührend anzeigen sollen ... :Decretum in Senatu, den 25. Junij. 1707

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العنوان: OBwoln in denen Pflichten der Burgere hiesiger des Heil. Röm. Reichs Stadt Nürnberg ausdrücklich enthalten und versehen ist, daß alle diejenige, so eigene Häuser oder Zinß-Wohnungen allhier haben7 ohne Eines HochEdlen und Hochweisen Raths, als der vorgesetzten Obrigkeit, Vorwissen und hierzu erlangten Consens, keine fremde manns- oder Weibs-Personen zu sich nehmen, noch Ihnen solche Häuser oder Wohnungen Bestandsweiß verlassen, sondern dergleichn Personen vorhero, ehe sie sich noch in einiges Geding begeben, solch ihr Vorheben Einem Hoch Edlen Rath gebührend anzeigen sollen ... :Decretum in Senatu, den 25. Junij. 1707
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