Abstract (German): |
In diesem Beitrag werden drei Gesetzesänderungen in der Republika Srpska (im Folgenden: RS) vorgestellt, nämlich das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vermessung und das Immobilienkataster der RS vom 12.12.2016 (Gesetzblatt der RS Nr. 110/16), das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Erbgesetzes der RS vom 28.10.2016 (Gesetzblatt der RS 91/16) und das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über das nichtstreitige Verfahren der RS vom 28.10.2016 (Gesetzblatt der RS 91/16). Obwohl in keinem der Fälle umfangreiche oder systematische und strukturelle Änderungen erfolgten, ändern einige der Neuerungen den Gesetzestext in wesentlichen Teilen. Die Änderungen des Gesetzes über die Vermessung und das Immobilienkataster, durch das im Jahre 2012 in der RS eine neue, von einem Verwaltungsorgan geführte, einheitliche Evidenz für Immobilien, eingeführt und das Grundbuch aufgegeben wurde, beziehen sich in der Regel auf die Eintragung der Sachenrechte an Immobilien und auf das Anlegungsverfahren. Außerdem stellt die Einführung eines Preisregisters, das die Republiksverwaltung für geodätische und eigentumsrechtliche Angelegenheiten der RS führt, eine bedeutende Neuigkeit dar. Da die Angaben über die Preise aus den Kaufverträgen entnommen werden sollten, wird kritisiert, dass keine Verpflichtung der Notare, die Angaben der Verwaltung zu übermitteln, vorgeschrieben wurde. Obwohl einige der Interventionen mit dem Ziel erfolgten, dies zu beseitigen, wird die Tatsache kritisiert, dass auch einige Änderungen, ebenso wie der ursprüngliche Text des Gesetzes über die Vermessung und das Immobilienkataster, weiterhin im Widerspruch zu Bestimmungen des Sachenrechtsgesetzes stehen (Bestimmungen über die Eintragung von Etageneigentum, Bestimmungen über den Erwerb aufgrund des guten Glaubens in das Grundbuch und Ähnliches). Positiv wird die Änderung des ursprünglichen Gesetzestextes über die Art des Schutzes von Rechten an Immobilien beurteilt. Einer der größten Kritikpunkte an dem einheitlichen Immobilienregister war derjenige, dass ein Verwaltungsorgan im Verwaltungsverfahren über Eigentum und andere Sachenrechte entscheidet. Diesbezüglich wurde eine bedeutende Änderung verabschiedet, nach der die Gerichte über Rechtstreitigkeiten über Vermögensrechte entscheiden. Die kritisierte Regelung des ursprünglichen Gesetzes, dass ab Einleitung des Anlegungsverfahrens in einer Katastargemeinde keine Änderungen im Grundbuch oder in anderen bestehenden Immobilienevidenzen mehr durchgeführt werden können, was den Immobilienrechtsverkehr paralysieren könnte, wurde beseitigt. Bis zur Anlage einer neuen Evidenz werden Änderungen in der bestehenden Evidenz durchgeführt und in die neue übertragen. Das Erbgesetz und das Gesetz über das nicht-streitige Verfahren wurden vor allem deshalb geändert, weil man sich dazu entschieden hat, die Führung des Nachlassverfahrens den Notaren anzuvertrauen und sie stärker in die Regelung der erbrechtlichen Beziehungen einzubeziehen. Deshalb erfolgten Änderungen der Bestimmungen über das notarielle Testament, es wurde vorgesehen, dass eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes sowie andere Erklärungen im Nachlassverfahren auch vor dem Notar abgegeben werden können. Im Unterschied zur Lösung des bisherigen Gesetzes über das nicht-streitige Verfahren der RS, die nur eine fakultative Übertragung des Nachlassverfahrens auf Notare vorsah (unter der Bedingung, dass dem der Notar und alle Erben zustimmten), wird das Nachlassverfahren nun verpflichtend den Notaren übertragen. Die Erben können jedoch ausdrücklich beantragen, dass das Nachlassverfahren vom Gericht durchgeführt wird; dieses Recht ist jedoch zeitlich beschränkt (spätestens im ersten Termin). Obwohl die neuen Lösungen der Gesetze aus dem Bereich des Erbrechtes unter rechtstechnischen Mängeln leiden, wird festgestellt, dass diese insgesamt eine positive Beurteilung verdienen. [ABSTRACT FROM AUTHOR] |